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Eine Person männlichen Geschlechts, die nach Vollendung des
neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
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