(13 und 10 Jahre alt)
haben eine - in diesem Alter oft vorkommende - sexuelle Beziehung Beide begehen ein Sexualverbrechen (§§ 206, 207, StGB:
"(Schwerer) Sexueller Mißbrauch von Unmündigen"), sind aber noch
strafunmündig.
(der Ältere ist nun 14 und der Jüngere 11) Dem 14jährigen drohen bis zu 5
Jahren Gefängnis (§§206, 207 StGB i.V.m. § 5 JGG).
(der Ältere ist nun 15 und der Jüngere 12) Für sexuelle Kontakte, die nicht mit einem Eindringen in den
Körper verbunden sind, kann der Ältere nun nicht
mehr bestraft werden (§ 207 Abs. 4 StGB). Solche Taten sind aber dennoch nach wie vor ein
Verbrechen, weshalb anderen Personen (wie etwa den Eltern, die das erlauben) wegen Anstiftung und Beihilfe bis zu 10 Jahre Gefängnis
drohen (§§ 12, 206f StGB).
(der Ältere ist nun 16 und der Jüngere 13) Nun kann der Ältere auch für sexuelle Kontakte, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind, nicht mehr bestraft werden (§§ 206 Abs. 4, 207
Abs. 4 StGB), außer das Eindringen erfolgt mit Gegenständen (§ 206 Abs. 4 StGB). Alle
diese Taten sind aber dennoch nach wie vor ein Verbrechen,
weshalb anderen Personen (wie etwa den Eltern, die das erlauben) wegen Anstiftung und
Beihilfe bis zu 10 Jahre Gefängnis drohen
(§§ 12, 206f StGB).
(der Ältere ist nun 17 und der Jüngere 14) alle genannten Beschränkungen entfallen. Die beiden dürfen nun
jede Art von Sexualverkehr völlig legal
vornehmen.
(nun ist der Ältere 19 und der Jüngere 16) Die Beziehung wird zum Sexualverbrechen
und dem 19jährigen droht wieder Gefängnis von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§
209 StGB)
(nun ist der Ältere 21 und der Jüngere 18) Erst jetzt "dürfen sie" bis an ihr
Lebensende...
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