1) vgl. Stabentheiner (in
Rummel, ABGB3, § 151 Rz 14, mit Nachweisen) 2) Das Gesetz stellt bei medizinischen Behandlungen (früher:
Heilbehandlungen) auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ab, sohin darauf,
ob das Kind oder der Jugendliche die Bedeutung und die Tragweite der vorzunehmenden
Behandlung erfassen. Dies wird bei Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr vermutet (§ 146c
Abs. 1 ABGB). Lediglich bei Behandlungen, die "gewöhnlich mit einer schweren oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit
verbunden" sind, bedarf es zusätzlich der Zustimmung des Erzeihungsberechtigten (§
146c Abs. 2 ABGB). So schon OGH 21.2.1989, 11 Os 3/89 = JBl 1989, 537; Leukauf-Steininger
1979, S. 734f/Rz 7. Die Bestimmung, wonach in Krankenanstalten "besondere
Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe" (also auch
Schwangerschaftsabbrüche) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters bedurften, ist mit 01.07.2001 aufgehoben worden (§ 8 [3] KAG;
KinRÄG 2001 BGBl 2000/135).
2b) Für die analoge Anwendung auf andere
Impfungen vgl. Pichler (in Klang 3), § 151 Rz9)
3) Damit verbunden ist auch die
selbständige Handlungsfähigkeit im Strafverfahren (neben der des gesetzlichen
Vertreters, des Pflege- und Erziehungsberechtigten, allenfalls auch des Verteidigers; vgl.
§§ 31, 38 JGG; §§ 68ff VStG)
4) Es besteht hiebei zwar eine Formbindung
(mündlich vor Gericht oder mündlich notariell) und das Gericht hat sich zu überzeugen,
daß die Erklärung frei und mit Überlegung geschehe, aber es besteht keinerlei
inhaltliche Beschränkung der letztwilligen Verfügung.
5) Der Jugendliche kann auch seinen
Vertreter völlig selbständig wählen und sogar selbst als Privatanklagevertreter anderer
Personen (auch als Vertreter von Privatbeteiligten, Haftungs- und Einziehungsbeteiligten)
auftreten (Foregger-Kodek, StPO, Wien 1994; Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, Band 1, § 50
E1, 7, 8, Wien 1997).
6) OGH 26.09.1996, 6 Ob 2215/96w
7) so schon zuvor OGH 23.04.1996, 1 Ob
2043/96i (mwN)
8) so schon zuvor OGH 29.06.1994, 7 Ob
1547/94 (mwN)
9) Dieses frei verfügbare Vermögen
umfaßt nicht nur das Einkommen oder die überlassenen Sachen selbst, sonder nauch die
durch Hingabe dieses Einkommens oder dieser Sachen "erworbenen Sachen und Rechte,
z.B. den Kaufgegenstand, die Versicherungsleistung aus der Privatversicherung, wenn die
Prämie aus dem Einkommen stammt, den Lotteriegewinn aus so erworbenem Los"
(Stabentheiner, aaO, § 151 Rz 6 mit Nachweisen)
10) Dieses Verfügungsrecht
erstreckt sich auch auf die Vollmachsterteilung, die Fähigkeit als Stellvertreter
tätig zu werden, Willenserklärungen entgegen zu nehmen (Stabentheiner, aaO, §
151 Rz 13a mit Nachweisen) sowie in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
Verfahren eigenständig zu handeln, einschließlich der freien Wahl eines
Rechtsanwaltes oder anderen Vertreters (§§ 2, 2a ZPO; 2 [2] Z. 2, 220 [1] AußStrG; §§
39 [1] Z. 3 EO; § 9 AVG; § 35 [1] VfGG). Eine Grenze findet das Recht der freien
Verfügung nur bei Gefährdung der Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse.
11) vgl. § 361 (2) ASVG, § 194 (1) GSVG,
§ 182 (1) BSVG sowie (für das AlVG) VwSlg NF 10.547 (vgl. Stabentheiner, aaO, § 151 Rz
8)
12) vgl. § 106 (1) ASVG, § 75 (1) GSVG,
§ 71 (1) BSVG, § 48 (1) B-KUVG sowie (für das AlVG) VwSlg NF 10.547 (Stabentheiner,
aaO, § 151 Rz 8). Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche den Anspruch auf Familienbeihilfe
selbständig geltend machen. Auch die Empfangnahme dieser Leistungen bedarf ab diesem
Alter keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mehr (§ 10 Abs. 5 FLAG;
Dittrich/Tades, ABGB35, § 151 S. 268).
13) vgl. Walter-Mayer (1987, S. 157)
14) Ab dem 16. Lebensjahr sind Jugendliche
in Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach dem Fremdengesetz voll handlungsfähig (§ 95 Abs.
1 FrG).
15) § 25 (2) AsylG
16) Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien,
Bericht 96/97, S. 58
17) Unter 18jährige dürfen jedoch nur
mit über 18jährigen eine Ehe eingehen (§ 1 Abs. 2 EheG). Damit wird werden im
heterosexuellen Bereich genau jene Beziehungen (über 18 mit unter 18jährigen) gefördert
und privilegiert, die im männlich-homosexuellen Bereich als Sexualverbrechen mit
mehrjährigen Freiheitstrafen bedroht werden (§ 209 StGB).
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