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arrow.gif (146 Byte) Die Ablehnung der sexuellen und affektionalen Selbstbestimmung 14-18jähriger Männer verletzt ihr Recht auf Selbstbestimmung und steht in Widerspruch steht zu den Rechten und Pflichten, die die österreichische Rechtsordnung Jugendlichen (ab dem 14. Lebensjahr mündige Staatsbürger [§ 21 ABGB, § 74 StGB]) auf anderen Gebieten zuerkennt.

Rechte und Pflichten von Jugendlichen

ab dem 14. Lebensjahr:

arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Mädchen ihre Liebes- und Sexualpartner aller Altersstufen frei wählen (§§ 206, 207 StGB); Burschen dürfen Frauen aller Altersstufen als Partner frei wählen (§§ 206, 207, 209 StGB) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche ihre Religion eigenständig frei wählen (§ 5 RelKEG) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche eigenständig in Schwangerschaftsabbrüche einwilligen1) 2) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche jedenfalls eigenständig in medizinische Behandlungen einwilligen (§ 146c ABGB; § 2a Abs. 1 Kinderlähmungs-Schutzimpfungsgesetz)2b) arrow2blue.gif (107 Byte)sind Jugendliche strafmündig (§ 4 JGG, 4 VStG)3) arrow2blue.gif (107 Byte)sind Jugendliche deliktsfähig (§§ 153, 1308 ABGB) arrow2blue.gif (107 Byte)sind Jugendliche testierfähig (§ 569 ABGB)4) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche selbständig Privatstrafanklagen (§ 46 StPO) erheben5) arrow2blue.gif (107 Byte)können sich Jugendliche gegen Maßnahmen ihres gesetzlichen Vertreters bzw. des Pflegschaftsgerichts zur Wehr setzen (Antrags-, Rechtsmittelbefungis) und sich dabei auch durch einen Vertreter (zB Anwalt) eigener Wahl vertreten lassen.6) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche in Adoptionsverfahren selbständig handeln, (zB Anträge stellen, Rechtsmittel erheben) und sich dabei auch durch einen Vertreter (zB Anwalt) eigener Wahl vertreten lassen (§ 257 Abs. 2 AußerstreitG) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren selbständig handeln, (zB Anträge stellen, Rechtsmittel erheben) und sich dabei auch durch einen Vertreter (zB Anwalt) eigener Wahl vertreten lassen (§ 182a AußStrG)7) arrow2blue.gif (107 Byte)Dürfen Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen nicht mehr gegen den Willen des Jugendlichen zwangsweise durchgesetzt werden (§ 185b AußStrG).8) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche über Einkommen aus eigenem Erwerb sowie über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden9), frei verfügen (§ 151 [2] ABGB)10) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen sich Jugendliche eigenständig zu Dienstleistungen verpflichten (§ 152 ABGB) und dürfen im Rahmen von Lehrverhältnissen, Ferialpraktika und Pflichtpraktika zur Lohnarbeit herangezogen werden (§ 2 Abs. 1a KJBG) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche, die ihnen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze sowie des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zustehenden Leistungen selbständig geltend machen11) sowie Leistungen, die ihnen aufgrund eigener Versicherung zukommen, selbst in Empfang nehmen12) arrow2blue.gif (107 Byte)treten Jugendliche hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht neben ihre Eltern (Schulpflichtgesetz)13) arrow2blue.gif (107 Byte)beginnen die demokratischen Mitbestimmungsrechte der Schüler in der Schule (§§ 58ff Schulunterrichtsgesetz) arrow2blue.gif (107 Byte)darf der Name eines Jugendlichen nicht mehr ohne dessen Zustimmung geändert werden (§§ 162a, 162c, 165a ABGB) arrow2blue.gif (107 Byte)kann einem Vaterschaftsanerkenntnis ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr widersprochen werden (§ 163 d ABGB) arrow2blue.gif (107 Byte)darf einem Jugendlichen die Staatsbürgerschaft nur mehr dann verliehen werden, wenn er dem selbst zustimmt (§§ 7a, 9 [2] StbG arrow2blue.gif (107 Byte)bedarf der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft, wenn sie der gesetzliche Vertreter abgibt, der Zustimmung des Jugendlichen (§ 38 [1] StbG) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche die Ausstellung von Sichtvermerken, Reise- und Fremdenpässen sowie von Lichtbildausweisen für Fremde selbständig beantragen (§ 8 [1] PaßG; §§ 14 [1], 77 [1], 85 [1] FrG)14) arrow2blue.gif (107 Byte)können unbegleitete Jugendliche selbständig einen Asylantrag stellen15) arrow2blue.gif (107 Byte)haben Jugendliche, die durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurden, das Recht in die entsprechenden ärztlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, und damit zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist (§ 20 [2] FMedG) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche nur mehr dann freiwillig in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie untergebracht werden, wenn neben den Erziehungsberechtigten auch sie selbst dies ausdrücklich verlangen (§ 5 [2] UbG) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche einen Segelschein sowie die Berechtigung zum selbständigen Führen eines Segelbootes erwerben16)

ab dem 15. Lebensjahr:

arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche zu außerordentlichen Studien an österreichischen Universitäten zugelassen werden (§ 41 UniStG) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche generell zur Lohnarbeit herangezogen werden (§ 2 (1) KJBG arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Burschen in Bäckereien bereits ab 4 Uhr früh beschäftigt werden (§ 17 [5] KJBG) arrow2blue.gif (107 Byte)besteht für ausländische Jugendliche (aus Nicht-EWR-Staaten) grundsätzlich keine Möglichkeit mehr des Familiennachzugs zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern (§ 21 Abs. 3 FrG)

ab dem 16. Lebensjahr:

arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche heiraten (§ 1 Ehegesetz)17) arrow2blue.gif (107 Byte)gilt man im Sinne des Zustellgesetzes als erwachsen (Rechtsprechung des OGH zu § 16 [2] Zustellgesetz) arrow2blue.gif (107 Byte)enden zahlreiche Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. im KJBG für das Gastgewerbe) arrow2blue.gif (107 Byte)darf man pornographische Schriften, Filme etc. erwerben (§ 2 PornoG) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche in der Öffentlichkeit rauchen und Alkohol trinken (Jugendschutzgesetze der Länder) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche ohne Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers in fremde Pflege und Erziehung gegeben werden (§ 16 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989) arrow2blue.gif (107 Byte)kann Jugendlichen die Genehmigung zum Waffenbesitz erteilt werden, wenn sie verläßlich und reif genug sind (§ 14 WaffG) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche in Kärnten, in der Steiermark und im Burgenland (auf Gemeindeebene) wählen arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen Jugendliche in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland rund um die Uhr ausgehen (Jugendschutzgesetze)

ab dem 17. Lebensjahr:

arrow2blue.gif (107 Byte)ist jeder männliche Jugendliche wehrpflichtig (§ 16 Wehrgesetz) arrow2blue.gif (107 Byte)können Jugendliche auch ohne österreichisches Reifezeugnis zu ordentlichen Studien an Universitäten zugelassen werden (§ 34 UniStG) arrow2blue.gif (107 Byte)dürfen jugendliche in Bergwerken unter Tag und in Steinbrüchen arbeiten (VO zum KJBG)

ab dem 18. Lebensjahr

arrow2blue.gif (107 Byte)DÜRFEN MÄNNLICHE JUGENDLICHE IHRE SEXUALPARTNER FREI WÄHLEN (§ 209)


1) vgl. Stabentheiner (in Rummel, ABGB3, § 151 Rz 14, mit Nachweisen)

2) Das Gesetz stellt bei medizinischen Behandlungen (früher: Heilbehandlungen) auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ab, sohin darauf, ob das Kind oder der Jugendliche die Bedeutung und die Tragweite der vorzunehmenden Behandlung erfassen. Dies wird bei Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr vermutet (§ 146c Abs. 1 ABGB). Lediglich bei Behandlungen, die "gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden" sind, bedarf es zusätzlich der Zustimmung des Erzeihungsberechtigten (§ 146c Abs. 2 ABGB). So schon OGH 21.2.1989, 11 Os 3/89 = JBl 1989, 537; Leukauf-Steininger 1979, S. 734f/Rz 7. Die Bestimmung, wonach in Krankenanstalten "besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe" (also auch Schwangerschaftsabbrüche) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedurften, ist mit 01.07.2001 aufgehoben worden (§ 8 [3] KAG; KinRÄG 2001 BGBl 2000/135).

2b) Für die analoge Anwendung auf andere Impfungen vgl. Pichler (in Klang 3), § 151 Rz9)

3) Damit verbunden ist auch die selbständige Handlungsfähigkeit im Strafverfahren (neben der des gesetzlichen Vertreters, des Pflege- und Erziehungsberechtigten, allenfalls auch des Verteidigers; vgl. §§ 31, 38 JGG; §§ 68ff VStG)

4) Es besteht hiebei zwar eine Formbindung (mündlich vor Gericht oder mündlich notariell) und das Gericht hat sich zu überzeugen, daß die Erklärung frei und mit Überlegung geschehe, aber es besteht keinerlei inhaltliche Beschränkung der letztwilligen Verfügung.

5) Der Jugendliche kann auch seinen Vertreter völlig selbständig wählen und sogar selbst als Privatanklagevertreter anderer Personen (auch als Vertreter von Privatbeteiligten, Haftungs- und Einziehungsbeteiligten) auftreten (Foregger-Kodek, StPO, Wien 1994; Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, Band 1, § 50 E1, 7, 8, Wien 1997).

6) OGH 26.09.1996, 6 Ob 2215/96w

7) so schon zuvor OGH 23.04.1996, 1 Ob 2043/96i (mwN)

8) so schon zuvor OGH 29.06.1994, 7 Ob 1547/94 (mwN)

9) Dieses frei verfügbare Vermögen umfaßt nicht nur das Einkommen oder die überlassenen Sachen selbst, sonder nauch die durch Hingabe dieses Einkommens oder dieser Sachen "erworbenen Sachen und Rechte, z.B. den Kaufgegenstand, die Versicherungsleistung aus der Privatversicherung, wenn die Prämie aus dem Einkommen stammt, den Lotteriegewinn aus so erworbenem Los" (Stabentheiner, aaO, § 151 Rz 6 mit Nachweisen)

10) Dieses Verfügungsrecht erstreckt sich auch auf die Vollmachsterteilung, die Fähigkeit als Stellvertreter tätig zu werden, Willenserklärungen entgegen zu nehmen (Stabentheiner, aaO, § 151 Rz 13a mit Nachweisen) sowie in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren eigenständig zu handeln, einschließlich der freien Wahl eines Rechtsanwaltes oder anderen Vertreters (§§ 2, 2a ZPO; 2 [2] Z. 2, 220 [1] AußStrG; §§ 39 [1] Z. 3 EO; § 9 AVG; § 35 [1] VfGG). Eine Grenze findet das Recht der freien Verfügung nur bei Gefährdung der Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse.

11) vgl. § 361 (2) ASVG, § 194 (1) GSVG, § 182 (1) BSVG sowie (für das AlVG) VwSlg NF 10.547 (vgl. Stabentheiner, aaO, § 151 Rz 8)

12) vgl. § 106 (1) ASVG, § 75 (1) GSVG, § 71 (1) BSVG, § 48 (1) B-KUVG sowie (für das AlVG) VwSlg NF 10.547 (Stabentheiner, aaO, § 151 Rz 8). Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche den Anspruch auf Familienbeihilfe selbständig geltend machen. Auch die Empfangnahme dieser Leistungen bedarf ab diesem Alter keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mehr (§ 10 Abs. 5 FLAG; Dittrich/Tades, ABGB35, § 151 S. 268).

13) vgl. Walter-Mayer (1987, S. 157)

14) Ab dem 16. Lebensjahr sind Jugendliche in Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach dem Fremdengesetz voll handlungsfähig (§ 95 Abs. 1 FrG).

15) § 25 (2) AsylG

16) Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien, Bericht 96/97, S. 58

17) Unter 18jährige dürfen jedoch nur mit über 18jährigen eine Ehe eingehen (§ 1 Abs. 2 EheG). Damit wird werden im heterosexuellen Bereich genau jene Beziehungen (über 18 mit unter 18jährigen) gefördert und privilegiert, die im männlich-homosexuellen Bereich als Sexualverbrechen mit mehrjährigen Freiheitstrafen bedroht werden (§ 209 StGB).