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Die katholische
Kirche hat in dem Staat, in dem sie auch auf weltlichem Gebiet unumschränkt herrscht, nie
Sonderbestimmungen gegen Homosexuelle eingeführt und seit 1929 ein einheitliches
Mindestalter von 12 Jahren für gleich- und verschiedengeschlechtliche Beziehungen
festgelegt (Art. 331ff Codice Penale).
Auch die übergroße Mehrheit der 43 Mitgliedstaaten des Europarates hat
einheitliche Altersgrenzen festgelegt (siehe "Vergleich").
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